§ 41
In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date
ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
§ 41
Übergangsbestimmung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Wahlausschüsse haben die Aufgaben der im O.ö. L-PVG vorgesehenen Wahlausschüsse nach den Bestimmungen dieser Verordnung wahrzunehmen. Sie haben die Geschäfte solange nach den bisherigen Regelungen zu führen, bis gemäß §§ 19 und 24 Abs. 11 O.ö. L-PVG eine Geschäftsordnung erlassen worden ist.
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