§ 35
In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date
§ 35
Auflegen der Wählerliste
Die Wählerliste ist spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag durch fünf Arbeitstage in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr in der Organisationseinheit zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufzulegen.
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