§ 33
In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date
§ 33
Zuständigkeit
Der Dienststellenwahlausschuß für das Amt der Landesregierung und die beim Amt der Landesregierung eingerichteten Sprengelwahlausschüsse sind auch für die Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen zuständig.
Rückverweise
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