§ 3
In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date
§ 3
Zentralwahlausschuß
Auf die Bildung und die Tätigkeit des Zentralwahlausschusses sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Wählergruppen so viele Mandate zustehen, wie dies ihrem Stärkeverhältnis im Landespersonalausschuß entspricht.
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