§ 28
In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date
§ 28
Wahlanfechtung
(1) Wird eine Wahl gemäß § 20 Abs. 15 und 16 O.ö. L-PVG für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
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