§ 25
In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date
§ 25
Bericht an den Zentralwahlausschuß
Die Zahl der Mandate und der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen Stimmen einschließlich jener Stimmen, die gemäß § 16 Abs. 5 nur bei der Bildung des Landespersonalausschusses zu berücksichtigen sind, sind dem Zentralwahlausschuß unverzüglich mitzuteilen.
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