§ 13 § 13
In Kraft seit 01. Februar 2016
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Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten, ausgenommen die Nummer oder Bezeichnung des Wahlkörpers oder der (Teile der) Organisationseinheiten, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, auf dem Wahlkuvert zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen. (Anm: LGBl. Nr. 5/2016)
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