§ 1
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt sicherheitstechnische Anforderungen sowie Anforderungen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zur Reinhaltung der Luft, und zur Sicherstellung der möglichst sparsamen Verwendung von Energie, denen Klimaanlagen jedenfalls zu entsprechen haben.
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