(1) Die Prüfungskommission für die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender oder Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern. Eines der weiteren Mitglieder muss dem Personalstand der Landesbehörden als Bedienstete oder Bediensteter des höheren forsttechnischen Dienstes, das andere dem Landesjagdausschuss (§ 74 Oö. Jagdgesetz 2024) angehören.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
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