(1) Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Oö. Landesjagdverband (Geschäftsstelle) zu beantragen.
(2) Zur Prüfung sind Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, die zum vorgesehenen Prüfungstermin das 15. Lebensjahr vollendet haben. Über die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister mit Bescheid.
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsorts zur Prüfung einzuladen. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich die Zulassung zur Prüfung beantragen.
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