§ 3 § 3Mindestversicherungssumme
In Kraft seit 01. April 2025
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Für die im § 33 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung wird pro Schadensereignis die Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Euro als Pauschaldeckung für Personenschäden (Schäden an einer oder an mehreren Personen) und/oder Sachschäden (einen oder mehrere Sachschäden) bestimmt.
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