§ 25 § 25Funktionsperiode
In Kraft seit 14. August 2024
Up-to-date
(1) Die Bestellung der Schlichterinnen und Schlichter erfolgt für einen Zeitraum von sechs Jahren.
(2) Schlichterinnen und Schlichter sind mit Bescheid der Landesregierung der Funktion zu entheben, wenn
1. sie ihre Aufgaben nicht oder nicht in der erforderlichen Weise erfüllen,
2. sie die Funktion zurücklegen oder
3. die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr gegeben sind.
(3) Wird eine Schlichterin bzw. ein Schlichter der Funktion enthoben, ist schnellstmöglich ein Ersatz vorzuschlagen. § 68 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024 gilt sinngemäß.
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