(1) Fangeisen sind vor ihrer erstmaligen Verwendung vom Oö. Landesjagdverband auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung erfolgt durch Einstanzen der Kennzahl in einen der beiden Fangbügel. Über die Kennzahl muss die Besitzerin oder der Besitzer des Fangeisens feststellbar sein. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Fangeisens ist dem Oö. Landesjagdverband von der bisherigen Besitzerin oder dem bisherigen Besitzer zu melden.
(2) Der Oö. Landesjagdverband hat die Namen und Anschriften der Besitzerinnen und Besitzer der gekennzeichneten Fangeisen und die jeweiligen Kennzahlen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Fangeisen verwendet werden sollen, bekanntzugeben.
(3) Die Fangeisen sind in Abständen von längstens zehn Jahren auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(4) Nicht mehr funktionsfähige Fangeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Fangeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat der Oö. Landesjagdverband die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Darüber sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren. Die Weiterverwendung nicht mehr funktionsfähiger Fangeisen ist verboten.
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