§ 20 § 20 Lebendfangfallen für Schwarzwild
In Kraft seit 14. August 2024
Up-to-date
Oö. JVO 2024
Gliederung
8. Abschnitt Fangen von Wild § 19 Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 20 § 20 Lebendfangfallen für Schwarzwild
Für den Lebendfang von Schwarzwild sind nur Fanggeräte erlaubt, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht, die in einem solchen Abstand angeordnet sind, der eine ausreichende Frischluftversorgung gewährleistet.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden