§ 20 § 20Lebendfangfallen für Schwarzwild
In Kraft seit 14. August 2024
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Für den Lebendfang von Schwarzwild sind nur Fanggeräte erlaubt, deren Fangraum aus Holzbrettern, Metallgitterstäben oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht, die in einem solchen Abstand angeordnet sind, der eine ausreichende Frischluftversorgung gewährleistet.
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