(1) Die Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine sind nach den Mustern der Anlagen 3 bis 5 auszustellen.
(2) Die Jagdkarte besteht aus Kunststoff in weiß-beige-grünen Farbtönen, trägt auf der Vorderseite im rechten oberen Eck das Logo des Oö. Landesjagdverbands und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
(3) Die Jagdgastkarte besteht aus Karton in grünem Farbton im Format 148 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74 mm x 105 mm ergibt. Auf der ersten Seite befindet sich im rechten oberen Eck das Logo des Oö. Landesjagdverbands.
(4) Die Jagdkarte und die Jagdgastkarte tragen auf der Rückseite jeweils das Landeswappen.
(5) Der Jagderlaubnisschein besteht aus Karton in grünem Farbton im Ausmaß von 171,20 mm x 107,96 mm, trägt auf der Vorderseite das Logo des Oö. Landesjagdverbands und ist einmal vertikal und einmal horizontal in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 85,60 mm x 53,98 mm ergibt.
(6) Jagdliche Legitimationen werden ungültig, wenn
1. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind,
2. das Lichtbild fehlt bzw. die Inhaberin oder der Inhaber darauf nicht mehr einwandfrei erkennbar ist oder
3. eine Beschädigung oder sonstige Merkmale deren Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
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