§ 16 § 16Festlegung der Schonzeiten
In Kraft seit 14. August 2024
Up-to-date
§ 16 § 16Festlegung der Schonzeiten — Oö. JVO 2024
Für die in der Anlage 11 genannten Wildarten gelten die dort festgelegten Schonzeiten.
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