(1) Der Oö. Landesjagdverband hat zumindest ein Mal pro Kalenderjahr eine Fortbildungsveranstaltung für Jagdschutzorgane im Sinn des § 38 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024 anzubieten.
(2) Zum Besuch dieser Fortbildungsveranstaltung sind jedenfalls bestellte und angelobte Jagdschutzorgane berechtigt.
(3) Die Fortbildungsveranstaltung umfasst ein Mindestausmaß von drei Stunden und folgende Fachgebiete:
1. Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Jagd regeln;
2. Rechte und Pflichten der Jagdschutzorgane;
3. Aufgaben der Jagdschutzorgane im Zuge von Amtshandlungen (praktische Beispiele);
4. jagdfachliche Themenstellungen (insbesondere Fragen zur jagdlichen Bewirtschaftung, Natur- und Artenschutz, Wildökologie);
5. Grundkenntnisse der Mediation und des Konfliktmanagements.
(4) Nach vollständiger Absolvierung der Fortbildungsveranstaltung hat der Oö. Landesjagdverband eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen.
(5) Die Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen, im Rahmen derer die im Abs. 3 genannten Mindestinhalte vermittelt werden, ersetzt die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung für Jagdschutzorgane im Sinn dieser Bestimmung. Die Bestätigung über die Teilnahme an einer solchen Fortbildungsveranstaltung ist der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister zum Zweck der Anerkennung zu übermitteln. Die Anerkennung erfolgt mit Bescheid.
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