(1) Die Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 10 dargestellte und beschriebene Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Dieses besteht aus einem Schild aus haltbarem Material mit einer Höhe von 45 mm und einer Breite von 42 mm. In der Mitte des Schildes ist das oberösterreichische Landeswappen auf weißem Grund farblich dargestellt. Das oberösterreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 mm breiten Band umschlossen, in das in dunkler Schrift das Wort „JAGDSCHUTZORGAN“ eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 mm breiten weißen Rand und einem 1 mm breiten dunkelbraunen Abschlussrand eingefasst.
(2) Der gemäß § 38 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024 von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellende und in Anlage 9 dargestellte Dienstausweis besteht aus Kunststoff in grünem Farbton, trägt auf der Vorderseite im rechten oberen Eck das Landeswappen und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm. Er ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.
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