§ 13 § 13Anerkennung von Berufsausbildungen
In Kraft seit 14. August 2024
Up-to-date
Die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst (§ 106 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2023) oder eine als dieser gleichwertig anerkannte, im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung ersetzen als abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf im Sinn des § 39 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024 die Ablegung der Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung. Im Rahmen einer bei der Landesregierung abzulegenden Zusatzprüfung sind ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Jagd- und Naturschutzrechts nachzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden