(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und hat dafür zu sorgen, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission nach entsprechender Abmahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen.
(2) Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück bzw. wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht. Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Die oder der Vorsitzende gibt ihre oder seine Stimme zuletzt ab.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen.
(5) Den Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 (Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung) bzw. Anlage 8 (Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung) auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel der Prüfungskommission zu versehen.
(6) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten sowie das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
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