(1) Die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung ist mündlich abzulegen.
(2) Die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zuerst eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema aus der Jagdverwaltung zu verfassen. Das Thema wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission gestellt. Anschließend ist die mündliche Prüfung abzulegen.
(3) Die mündliche Prüfung einer Prüfungswerberin oder eines Prüfungswerbers darf nicht länger als eine Stunde dauern. Für die schriftliche Arbeit bei Ablegung der Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung ist ein Zeitraum von zwei Stunden einzuräumen.
(4) Die Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber haben bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
1. Vorschriften über die Ausübung der Jagd;
2. Vorschriften über den Natur- und Tierschutz;
3. jagdlicher Waffengebrauch;
4. Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
5. Wildkunde und Wildhege;
6. Verhütung von Wildschäden;
7. Jagdgebräuche (jagdliches Brauchtum);
8. Erste Hilfe bei Unglücksfällen.
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