(1) Die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfungen und die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfungen sind nach Bedarf abzuhalten. Die Prüfungstermine sind von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung schriftlich zu beantragen. Über die Verweigerung der Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Erfüllt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber nicht die Voraussetzungen gemäß § 39 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024, ist die Zulassung zur Prüfung mit Bescheid der Landesregierung zu verweigern.
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsorts zur Prüfung einzuladen. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich die Zulassung zur Prüfung beantragen.
(4) Die Prüfung ist öffentlich.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden