§ 1 § 1Geschäftsordnung und Niederschrift
In Kraft seit 14. August 2024
Up-to-date
(1) Der Gemeindejagdvorstand hat seine Geschäfte gemäß der in der Anlage 1 dargestellten Geschäftsordnung zu führen.
(2) Niederschriften über die Sitzungen des Gemeindejagdvorstands sind nach dem Muster der Anlage 2 aufzunehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden