§ 9 § 9Vorkehrungen für den Krisenfall
In Kraft seit 01. Oktober 2020
Up-to-date
Die Heimträger haben neben einem Krisenplan für den Krisenfall jedenfalls folgende Vorkehrungen zu treffen:
1. eine bedarfsgerechte Notstromversorgung,
2. einen für mindestens für zwei Wochen reichenden Notvorrat an haltbaren Grundnahrungsmitteln und Betriebsstoffen,
3. eine ausreichende Trinkwasserversorgung.
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