§ 8 § 8Einrichtung und Ausstattung
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Wohn- und Schlafräume sind durch den Heimträger nach zeitgemäßem und aufgabenbezogenem Wohnstandard zu möblieren. Eine individuelle Wohnraumgestaltung ist zu ermöglichen.
(2) Die Wohneinheiten sind mit einer dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Rufanlage auszustatten. (Anm: LGBl.Nr. 126/2022)
Rückverweise
Keine Verweise gefunden