(1) In Heimen sind Wohnplätze als Ein-Personen-Wohneinheiten, jeweils bestehend aus einem Vorraum bzw. Vorraumbereich, einem Bewohnerbad sowie einem Wohn- und Schlafraum auszuführen. Höchstens 10 % der Wohnplätze können mit einer Verbindungstüre zwischen den Wohneinheiten ausgestattet werden. Dies gilt nicht für bereits bestehende oder zum 1. Juli 2020 in Planung befindliche Heime.
(2) Die Größe der Wohneinheit für eine Person hat - ohne Berücksichtigung des Vorraums bzw. Vorraumbereichs sowie des Bewohnerbades - 16 bis 18 m² zu betragen. Dies gilt nicht für Gebäude, die zum 1. Juli 2020 bereits rechtmäßig bestanden haben; bei Umbau eines solchen Gebäudes ist eine Abweichung von der Wohneinheitsgröße nach dem ersten Satz von bis zu 15 % zulässig. (Anm: LGBl.Nr. 116/2023)
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