(1) Die Heime sind zur Gänze barrierefrei und nach den anerkannten Betreuungs- und Pflegestandards zu errichten, auszustatten und zu betreiben.
(2) Mehrere Bewohnergruppen können zu Wohnbereichen zusammengeschlossen werden.
(3) Je nach konkreter baulicher Situation sind den einzelnen oder auch mehreren Bewohnergruppen jedenfalls je Geschoß (Wohnbereich) gemeinsam die für einen zeitgemäßen und zukunftsorientierten Heimbetrieb erforderlichen Funktionsräume für betreuerische und pflegerische Belange zuzuordnen.
(4) Die Anzahl der Wohnplätze eines nach dem 1. Juli 2020 neu errichteten Heimes darf 132 nicht überschreiten. Dies gilt nicht für bereits bestehende oder zum 1. Juli 2020 in Planung befindlicher Heime.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden