(1) Bei der Festlegung des Standorts für den Neubau eines Heimes sind insbesondere der Bedarf im Einzugsgebiet, die vorhandene regionale Infrastruktur und wesentliche Aspekte der Sozialraumorientierung zu berücksichtigen.
(2) Das für den Neubau eines Heimes vorgesehene Grundstück hat so groß zu sein, dass für Spazierwege und sonstige Erholungsmöglichkeiten der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner ausreichende und geeignete Grünflächen verbleiben. Sollten keine ausreichenden und geeigneten Grünflächen um das Gebäude vorhanden sein, so ist, sofern nicht in unmittelbarer Nähe eine öffentliche Grünanlage zur Verfügung steht, eine Dachterrasse mit ausreichenden Bewegungsflächen zu schaffen. Vor dem Heimeingang hat eine möglichst verkehrsfreie Fläche zu verbleiben.
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