§ 4 § 4Teilstationäre Dienste
In Kraft seit 01. Oktober 2020
Up-to-date
Unter den im § 63 Abs. 4 Oö. SHG 1998 genannten teilstationären Diensten ist eine ganz- oder zumindest halbtägig betreute Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie kann integrativ oder als eigenständige Gruppe geführt werden.
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