(1) Beim Amt der Oö. Landesregierung wird ein Beratungsteam eingerichtet. Es hat die Oö. Landesregierung und die Heimträger in allen mit dem Heimbereich zusammenhängenden Angelegenheiten zu beraten.
(2) Dem Beratungsteam gehören jedenfalls an:
1. eine Landesbedienstete bzw. ein Landesbediensteter der mit den Angelegenheiten der Sozialhilfe betrauten Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung sowie
2. eine Amtspflegefachkraft.
(3) Zusätzlich können bei Bedarf Vertreter der regionalen Träger sozialer Hilfe, ärztliche Sachverständige, Bausachverständige und erforderlichenfalls weitere Sachverständige dem Beratungsteam beigezogen werden. (Anm: LGBl.Nr. 126/2022)
(4) Angehörige des Beratungsteams gemäß Abs. 2 haben die Heimaufsicht wahrzunehmen.
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