§ 27 § 27Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen
In Kraft seit 01. Oktober 2020
Up-to-date
Der Heimträger hat geeignete Hilfs- und Kontrollaufzeichnungen zum laufenden Betrieb zu führen. Dazu zählen insbesondere die nach den Vorgaben der Heimaufsicht zu erstellende Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) sowie die Alten- und Pflegeheimerhebung.
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