(1) Neben dem Entgelt für Wohnen und Verpflegung (Heimentgelt) darf nur ein Pflegezuschlag verrechnet werden.
(2) Grundlage für den zu entrichtenden Pflegezuschlag ist die Einstufung der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer sonstigen gleichartigen Vorschrift.
Der Pflegezuschlag beträgt höchstens:
1. in den Stufen 1 und 2: den um das nach den Pflegegeldgesetzen jeweils zustehende Taschengeld (20 % bzw. 10 % des Betrags der Stufe 3) verminderten Betrag der jeweiligen Stufe,
2. in den Stufen 3 bis 7: 80 % des Betrages der jeweiligen Stufe, jeweils zuzüglich allfälliger Ausgleichszahlungen nach den Pflegegeldgesetzen.
(3) Der Heimträger ist berechtigt, den nach Lage des Einzelfalls höchstmöglichen Pflegezuschlag vorzuschreiben, wenn die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner seiner Verpflichtung zur Offenlegung aller pflegegeldrelevanten Fakten und deren Änderung nicht nachkommt oder Schritte zu der seiner Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit entsprechenden Einstufung nicht unternimmt.
(4) Kann ein Anspruch auf Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung nicht geltend gemacht werden, sind die Abs. 1 bis 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die auf unterschiedliche Heimplatzkategorien entfallenden Heimentgelte sind nach Maßgabe des § 25 zu ermitteln.
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