(1) Im Interesse der Transparenz und Vergleichbarkeit gelten als:
1. Bewohntage: alle Kalendertage ab dem vereinbarten Eintritt der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners bis zur endgültigen Freigabe des Heimplatzes,
2. Anwesenheitstage: Bewohntage abzüglich Abwesenheitstage,
3. Abwesenheitstage: alle Kalendertage, an denen die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner von 0:00 – 24:00 Uhr nicht anwesend ist (z B verspäteter Eintritt, Urlaub, Krankenhaus-aufenthalt),
4. Verrechnungstag (VT): die Zähleinheit für die jeweilige Entgeltkategorie,
5. Wertgleiche Verrechnungstage: die Auf- und Abwertung (Abs. 2) der Verrechnungstage einzelner Heimplatzkategorien verschiedener Größe, Ausstattung, Lage etc. unter Berücksichtigung ihrer Auslastung. Die wertgleichen Verrechnungstage sind die Grundlage für die Berechnung des wertgleichen Tagsatzes,
6. Wertgleicher Tagsatz: der Aufwand für den laufenden Heimbetrieb (§ 24 Abs. 2), vermindert um die Erlöse aus den Pflegezuschlägen; der so errechnete Restbetrag ist durch die wertgleichen Verrechnungstage zu dividieren (= wertgleicher Tagsatz). Die Ermittlung der Entgelte für die einzelnen Heimplatzkategorien erfolgt durch entsprechende Auf- bzw. Abwertung (Abs. 2),
7. Wertgleicher Verpflegungstag: die Summe der an einem Tag von der Küche, gleich an wen, abgegebenen Portionen, wobei ein Frühstück mit 20 %, ein Mittagessen mit 50 % und ein Abendessen mit 30 % einer Vollverpflegung zu bewerten ist. Die Nachmittagsjause ist beim Frühstück mitbewertet,
8. Lebensmitteleinsatz für eine Vollverpflegung: der jährliche Lebensmittelaufwand zuzüglich anfänglichem Lagerbestand, abzüglich Lagerbestand zum Jahresende, geteilt durch die wertgleichen Verpflegungstage des Jahres. Dieser stellt den Richtwert für den Rückersatz der Verpflegungskosten bei vorübergehender Abwesenheit dar,
9. Langzeitpflegeplätze: die für den dauernden Aufenthalt verwendeten Heimplätze,
10. Kurzzeitpflegeplätze: die für die Kurzzeitpflege nach § 3 verwendeten Heimplätze,
11. Wohnplätze: die Summe der Lang- und Kurzzeitpflegeplätze, ausgenommen der Tagesbetreuungsplätze
12. Personaleinheit (PE): das auf ein volles gesetzliches oder kollektivvertragliches Ausmaß bezogene Beschäftigungsverhältnis.
(2) Auf- und Abwertungen sind so vorzunehmen, dass der für jedes Heim nach objektiven Kriterien wie Größe, Lage, Aussicht, Ausstattung und sonstiger Komfort, typische Heimplatz mit dem Faktor 1 zu bewerten ist. Davon abweichende Heimplätze sind unter Mitberücksichtigung der Nachfrage durch geänderte Faktoren in angemessener Weise dazu in Relation zu setzen.
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