(1) Grundlage für die Kalkulation kostendeckender Entgelte ist der vom Heimträger (nach den für ihn geltenden Vorschriften) erstellte Voranschlag bzw. die Wirtschaftsplanung.
(2) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind nur jene Kostenfaktoren zu berücksichtigen, die vom laufenden Heimbetrieb verursacht werden und mit den Erfordernissen einer fachgerechten Sozialhilfe sowie mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar sind.
(3) Bei der Kalkulation der Heimentgelte sind demnach jedenfalls nicht zu berücksichtigen:
1. Ruhe- und Versorgungsgenüsse,
2. kalkulatorische Kosten, wie etwa Verzinsung des Eigenkapitals,
3. die Aufrechnung von Betriebsabgängen, die durch baulich bedingte Minderauslastungen entstanden sind,
4. Absetzung für Abnutzung (AfA),
5. die durch fehlende bzw. nicht zeitgerechte finanzielle Vorsorge des Heimträgers benötigten Fremdmittel und die damit zusammenhängenden Finanzierungskosten (Kapital- und Zinsendienst samt Spesen),
6. Neubau- oder Erweiterungsrücklagen.
(4) Finanzielle Mittel für Instandhaltungen und Ersatzinvestitionen sind im Rahmen der Kalkulation der Heimentgelte in angemessener Höhe zu berücksichtigen.
(5) Es ist unzulässig, Einnahmenüberschüsse aus dem Heimbetrieb dem allgemeinen Budget des Heimträgers zuzuführen oder auch verbesserte Betriebsergebnisse gegen vom Heimträger selbst zu tragende Lasten aufzurechnen. Etwaige Überschüsse aus dem Heimbetrieb sind daher einer zweckbestimmten Rücklage zuzuführen.
(6) Innerhalb eines Bezirks und einer Heimträgerschaft ist die Kalkulation eines einheitlichen Heimtarifs für mehrere oder alle Heime der Heimträgerschaft zulässig. In diesem Fall gilt die Prämisse der Kostendeckung im Heimverbund.
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