(1) In Heimen soll bei schwerwiegenden Interessenskonflikten, die unmittelbar die Heimbewohnerin bzw. den Heimbewohner betreffen oder mittelbar Auswirkungen auf die Heimbewohnerin bzw. den Heimbewohner haben, ein Koordinationsbeirat einberufen werden. Der Koordinationsbeirat ist von der Heimleitung einzuberufen und zu leiten und soll bei der Entscheidungsfindung unterstützen.
(2) Zu Sitzungen des Koordinationsbeirats sind jedenfalls
1. die betroffene Heimbewohnerin bzw. der betroffene Heimbewohner selbst, sofern sie bzw. er eine Teilnahme wünscht,
2. die gesetzliche Vertretung oder sonstige vertretungsbefugte Personen der betroffenen Heimbewohnerin bzw. des betroffenen Heimbewohners,
3. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Heimträgers, sowie
4. die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person
zu laden.
(3) Soweit diese für die Konfliktlösung maßgeblich beitragen können, sollen
1. die mit der unmittelbaren Betreuung und Pflege der betroffenen Heimbewohnerin bzw. des betroffenen Heimbewohners betrauten Personen des Betreuungs- und Pflegedienstes,
2. Angehörige bzw. Bezugspersonen der betroffenen Heimbewohnerin bzw. des betroffenen Heimbewohners sowie
3. eine Vertrauensperson nach den konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen
zusätzlich geladen werden.
(4) Bei Bedarf können überdies
1. die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt sowie
2. die Bewohnervertretung nach dem Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 11/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017,
beigezogen werden.
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