§ 22 § 22Angehörigenversammlung
In Kraft seit 01. Oktober 2020
Up-to-date
Der Heimträger soll im Heim zumindest einmal im Jahr eine Angehörigenversammlung abhalten. Zu dieser sind neben den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern deren namhaft gemachte Angehörige einzuladen. Neben der Heimleitung und der mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betrauten Person hat daran eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Heimträgers teilzunehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden