§ 21 § 21Nichtraucherschutz
In Kraft seit 01. Oktober 2020
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(1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, in Heimen Rauchverbot.
(2) Nach Maßgabe der individuellen Bedürfnisse ist den Heimbewohnerinnen bzw. Heimbewohnern in ihren Wohneinheiten oder in speziell gewidmeten Räumlichkeiten das Rauchen zu ermöglichen, wobei die Erfordernisse des Brandschutzes und des Nichtraucherschutzes zu beachten sind.
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