(1) Der Heimträger hat zur generellen Regelung des Zusammenlebens im Heim eine für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, Besucherinnen und Besucher und Personal geltende Heimordnung zu erlassen.
(2) Beim Regelungsinhalt der Heimordnung ist auf die im § 2 umschriebenen Aufgaben und übergeordneten Zielsetzungen sowie auf die durch das Leben geprägte besondere Individualität der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und deren Persönlichkeitsrechte besonders Bedacht zu nehmen. Einschränkungen sind nur insoweit zulässig, als sie
1. wegen der im Zusammenleben von Menschen erforderlichen gegenseitigen Rücksichtnahme und
2. im Hinblick auf die grundlegenden Anforderungen eines zeitgemäßen Heimbetriebs
unbedingt erforderlich sind.
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