(1) Heime haben die Aufgabe,
1. Wohnen und Verpflegung sowie
2. Betreuungs- und Pflegeleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen)
für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen zu erbringen. Dabei ist eine durchgängige Präsenz von Betreuungs- und Pflegekräften zu gewährleisten. In Heimen können neben der Leistung von Langzeitpflege auch teilstationäre Dienste und Leistungen der Kurzzeitpflege erbracht werden.
(2) Die in den Heimen zu erbringenden Leistungen haben sich an durchschnittlichen Privathaushalten im Sinn des Normalitätsprinzips zu orientieren und umfassen jedenfalls:
1. Wohnen inkl. Betriebsmittel (Heizung, Strom, Warm- und Kaltwasser, sowie insbesondere Anschlussmöglichkeiten für Telefon, Radio und TV) und der erforderlichen Reinigung,
2. Verpflegung,
3. Zurverfügungstellung und Reinigung der erforderlichen Bettwäsche,
4. Reinigung der Bewohnerbekleidung in haushaltsüblichem Rahmen,
5. Rufanlage,
6. personelle und organisatorische Vorsorge zur Aufrechterhaltung üblicher sozialer Kontakte,
7. Unterstützung bei zwingend mit dem Heimaufenthalt verbundenen behördlichen Angelegenheiten, bei der Organisation von Dienstleistungen und der Beschaffung von individuellen Gebrauchsgütern des täglichen Bedarfs, ausgenommen die Erledigung von Geldgeschäften.
(3) Heime haben eine zielorientierte und planmäßige Betreuung und Pflege sicherzustellen.
(4) Die Organisation der Leistungen von Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, Psychologinnen und Psychologen sowie von weiteren therapeutischen Leistungen ist bei Bedarf sicherzustellen.
(5) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner auch bei zunehmender Hilfs- und Betreuungsbedürftigkeit in ihren Wohneinheiten verbleiben können. Ein Umzug ist zulässig, wenn dies für das Wohl der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner unerlässlich ist.
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