§ 19 § 19Wohnen im Heim
In Kraft seit 01. Oktober 2020
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(1) Die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner haben das Recht, jederzeit Besuche zu empfangen. Dabei ist auf die übrigen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sowie die unabdingbaren Notwendigkeiten eines geordneten Heimbetriebs (wie insbesondere Nachtruhe) Rücksicht zu nehmen.
(2) In der Zeit von wenigstens 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr ist eine Nachtruhe einzuhalten. Nächtliches Baden und Waschen bzw. sonstige Hilfestellungen zur Körperhygiene sind auf im Einzelfall unaufschiebbare Maßnahmen zu beschränken.
(3) Nähere Regelungen, insbesondere auch über die Mitnahme von Haustieren, hat der Heimträger in der Heimordnung zu treffen.
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