§ 17 § 17Aus- und Fortbildung, Supervision und Coaching
In Kraft seit 01. Oktober 2020
Up-to-date
(1) Die Heimträger haben dem Heimpersonal die für den Heimbetrieb erforderlichen (Zusatz)Aus- und Fortbildungen zu ermöglichen. Diese Ausbildungszeiten gelten, abhängig vom Beschäftigungsausmaß, als Dienstzeit.
(2) Dem Betreuungs- und Pflegepersonal einschließlich der mit der Leitung betrauten Personen sind im erforderlichen Ausmaß Supervision (Einzel- oder Gruppensupervision) und Coaching zu ermöglichen.
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