§ 16 § 16Betreuungs- und Pflegepersonal
§ 16 § 16Betreuungs- und Pflegepersonal — Oö. HVO 2020
(1) Zur unmittelbaren Pflege sowie sozialen Betreuung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner dürfen nur Personen herangezogen werden, die
1. zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,
2. zur Ausübung des Berufsbildes der Pflegefachassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,
3. zur Ausübung des Berufsbildes der Fach- oder Diplomsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Altenarbeit (FSB „A“ oder DSB „A“), mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenarbeit (FSB „BA“ oder DSB „BA“) oder dem Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit (DSB „F“) nach dem Oö. Sozialberufegesetz berechtigt sind,
4. zur Ausübung des Berufsbildes der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes berechtigt sind,
5. zur Ausübung des Berufsbildes der Fach- oder Diplomsozialbetreuung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Behindertenbegleitung (FSB „BB“ oder DSB „BB“) nach dem Oö. Sozialberufegesetz berechtigt sind, oder
6. zur Ausübung des Berufsbildes der Heimhilfe nach dem Oö. Sozialberufegesetz oder der Altenbetreuung im Sinn des Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfegesetzes berechtigt sind.
(2) Zur Unterstützung und Entlastung der im Abs. 1 genannten Berufsgruppen, insbesondere für hauswirtschaftliche, administrative und organisatorische Tätigkeiten sowie für die Unterstützung in der sozialen Betreuung, können Personen als Stützpersonal herangezogen werden.
(3) Das auf den Mindestpflegepersonalschlüssel des Abs. 4 anrechenbare Personal soll sich wie folgt zusammensetzen:
1. mindestens 25 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2; sofern dieser Wert mangels zur Verfügung stehenden Personals nicht erreicht werden kann, ist der Anteil jedenfalls mit mindestens 20 % Personaleinheiten sicherzustellen;
2. mindestens 55 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 3 und 4;
3. bis zu 20 % Personaleinheiten gemäß Abs. 1 Z 5 und 6;
4. bis zu 10 % Personaleinheiten gemäß Abs. 2, sofern diese Personen binnen eines Jahres ab Dienstantritt eine berufsbegleitende Ausbildung nach Abs. 1 Z 1 bis 6 beginnen und binnen zwei Jahren ab Dienstantritt abschließen, im Ausmaß von 90 % ihres Beschäftigungsausmaßes. Sofern für Ausbildungen, die insbesondere in berufsbegleitender Form absolviert werden, eine längere Ausbildungsdauer vorgesehen ist, ist dieser längere Zeitraum für den Zeitpunkt des Abschlusses maßgeblich.
(4) Das Verhältnis der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner in der Langzeitpflege sowie der Personen in der Kurzzeitpflege nach deren aktueller Pflegegeldeinstufung oder der auf Grund des aktuellen Pflege- und Betreuungsaufwands zu erwarteten Pflegegeldeinstufung zur Anzahl des Pflege-, Betreuungs- und Stützpersonals (Mindestpflegepersonalschlüssel) darf jedenfalls folgenden Stand nicht unterschreiten:
(erwartete) Pflegegeldeinstufung | Personaleinheit | Heimbewohnerinnen und Heimbewohner |
kein Pflegegeld | 1 : | 24 |
Stufe 1 | 1 : | 12 |
Stufe 2 | 1 : | 7,5 |
Stufe 3 | 1 : | 4 |
Stufe 4 | 1 : | 2,5 |
Stufe 5 | 1 : | 2 |
Stufe 6 | 1 : | 1,5 |
Stufe 7 | 1 : | 1,5 |
Der Berechnung des Personalbedarfs ist die durchschnittliche Anzahl der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner je aktueller bzw. erwarteter Pflegegeldeinstufung des jeweils letzten Kalenderhalbjahres zu Grunde zu legen. Die so errechneten Zahlen je Pflegestufe sind zu addieren und ergeben die Zahl des mindestens erforderlichen Betreuungs- und Pflegepersonals.
(5) Bei der Berechnung des Mindestpflegepersonalschlüssels nach Abs. 4 sind
1. die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes nach § 15 betraute Person und
2. werdende Mütter mit Eintritt in das sechste Schwangerschaftsmonat zu 50 Prozent ihres Beschäftigungsausmaßes
nicht zu berücksichtigen.
(6) Sofern auf Grund von Änderungen des Bundespflegegeldgesetzes oder einer sonstigen gleichartigen Vorschrift ein personeller Mehrbedarf erforderlich ist und dieser nicht unmittelbar gedeckt werden kann, ist eine sich dadurch ergebende Unterschreitung des Mindestpflegepersonalschlüssels nach Abs. 4 für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten der jeweiligen Vorschrift zulässig.
(7) Der Heimträger hat sicherzustellen, dass täglich
1. zumindest eine Bedienstete oder ein Bediensteter gemäß Abs. 1 Z 1 in einem Tagdienst anwesend ist und
2. in Heimen bis zu 60 Wohnplätzen zumindest eine Bedienstete oder ein Bediensteter gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 in einem Nachtdienst anwesend ist und bei mehr als 60 Wohnplätzen zumindest eine zweite Bedienstete oder ein zweiter Bediensteter gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 in einem Nachtdienst anwesend sind und
3. außerhalb des Tagdienstes eine Bedienstete oder ein Bediensteter gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 zumindest rufbereit ist.
Eine Rufbereitschaft kann auch heimübergreifend organisiert werden.
(8) In Krisenfällen ist ein Abweichen der in Abs. 1 bis 7 festgelegten Vorgaben nach Anordnung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 126/2022)