(1) Für jedes Heim ist eine Person mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes zu betrauen. Diese ist Fachvorgesetzte des Betreuungs- und Pflegepersonals. Die Verbindung dieser Leitungsaufgabe mit der Funktion der Heimleitung ist unzulässig.
(2) Die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person hat nach Maßgabe der berufsrechtlichen Vorschriften insbesondere die Aufgabe der Organisation, der fachlichen Anleitung und Aufsicht des Betreuungs- und Pflegedienstes. Durch den Einsatz von Betreuungs- und Pflegevisiten ist insbesondere das Angebot an Pflege- und Betreuungsleistungen für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner laufend auf Über- bzw. Unterversorgung zu prüfen.
(3) Persönliche und fachliche Anforderungen an die mit der Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes betraute Person:
1. soziales Engagement sowie die Fähigkeit, die Aufgaben der Heime erkennen und umsetzen zu können,
2. Fähigkeit zur ganzheitlichen Hilfestellung mit der Zielsetzung, die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner möglichst lange zu erhalten, zu stärken und so weit als möglich wiederherzustellen,
3. Fähigkeit, Kontakte zwischen den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern sowie deren Familienangehörigen, Verwandten und Bekannten herzustellen und zu fördern sowie die genannten Personengruppen in den Heimalltag einzubinden,
4. Fähigkeit, den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern auf Basis der Anamnese ein an den privaten Wohn- und Lebensverhältnissen, an den Lebensstrategien der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner orientiertes Leben und letztlich auch ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen. Dabei ist insbesondere auf die Erhaltung der Selbstständigkeit abzustellen,
5. Fähigkeit, als Fachvorgesetzte bzw. Fachvorgesetzter das unmittelbar bei der Hilfe und Betreuung eingesetzte Personal im Sinn der Z 1 bis Z 4 zu motivieren und zu führen,
6. Diplom im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Bachelorurkunde über eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege mit fünf Jahren Praxis und
7. Ausbildung (basales und mittleres Management) zur Leitung des Betreuungs- und Pflegedienstes in Alten- und Pflegeheimen innerhalb von drei Jahren ab Bestellung oder eine gleichwertige Ausbildung in einem EWR-Mitgliedstaat.
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