§ 14 § 14Betreuung und Pflege
In Kraft seit 01. Februar 2021
Up-to-date
Der Betreuungs- und Pflegedienst hat die Aufgabe
1. den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern die erforderliche Hilfe und Betreuung im Sinn einer ganzheitlichen Hilfestellung zu leisten,
2. den Betreuungs- und Pflegeprozess zu führen, wobei die Pflegedokumentation über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehend nur in einem unbedingt notwendigen Ausmaß zu erfolgen hat,
3. bei der Beschaffung und Verwaltung von Hilfsmitteln und Heilbehelfen unterstützend tätig zu sein,
4. im Bedarfsfall ärztliche Versorgung und Therapiemaßnahmen zu veranlassen und
5. mit Angehörigen zusammenzuarbeiten.
(Anm: LGBl. Nr. 114/2020)
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