§ 13 § 13Küche
In Kraft seit 01. Oktober 2020
Up-to-date
(1) Zur fachlichen Leitung des Küchenbetriebs ist eine berufserfahrene Fachkraft mit abgeschlossenem Lehrberuf als Köchin bzw. Koch oder einer zumindest gleichwertigen Ausbildung zu bestellen.
(2) Die Erstellung des Speiseplans hat unter Berücksichtigung der regionalen Ernährungsgewohnheiten nach den Erkenntnissen der Ernährungslehre zu erfolgen.
(3) Die Verpflegungsvarianten sind nach betreuerischen, pflegerischen und medizinischen Notwendigkeiten unter Orientierung an den individuellen Bedürfnissen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner anzubieten, wobei mindestens zwei Menüs zur Auswahl zur Verfügung zu stellen sind.
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