(1) Die Heimleitung hat die Aufgabe, für die praktische Umsetzung der im § 2 umschriebenen Aufgaben der Heime, ausgenommen jene des Pflegedienstes, zu sorgen.
(2) Für jedes Heim ist eine Heimleitung zu bestellen. Sie ist Vorgesetzte des im Heim beschäftigten Personals und dem Heimträger gegenüber für den gesamten Heimbetrieb verantwortlich. Der Heimträger hat der Heimleitung die dazu erforderlichen Befugnisse einzuräumen und sie bei allen das Heim betreffenden wichtigen Fragen möglichst frühzeitig in den Entscheidungsprozess einzubinden.
(3) Für den Fall der Verhinderung ist die Anwesenheit einer qualifizierten Ansprechperson sicherzustellen.
(4) Sofern mehrere Einrichtungen im Verbund (Heimverbund) geführt werden, kann abweichend von Abs. 2 innerhalb eines Bezirks eine gemeinsame Heimleitung eingerichtet werden, wenn
1. nicht mehr als drei Einrichtungen im Verbund geführt werden,
2. eine Anzahl von insgesamt 270 Wohnplätzen nicht überschritten wird und
3. in jeder Einrichtung des Heimverbundes die ausreichende Anwesenheit einer qualifizierten Ansprechperson in der Verwaltung sichergestellt ist.
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