§ 1 § 1Geltungsbereich
In Kraft seit 01. Oktober 2020
Up-to-date
(1) Diese Verordnung gilt für die in §§ 63 und 64 Oö. SHG 1998 genannten Alten- und Pflegeheime (im Folgenden kurz Heime genannt).
(2) Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist diese Verordnung auch auf bereits bestehende oder im Bau befindliche Heime anzuwenden. Sofern die Landesregierung im begründeten Einzelfall keine Ausnahme erteilt, gilt die Umwidmung bestehender Gebäude oder Gebäudeteile für Heimzwecke als Neuerrichtung.
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