Art. 2
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist,
1. sofern unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 5 Z 1 der nach § 16 Abs. 3 Z 1 sicherzustellende Anteil von mindestens 20 % der Personaleinheiten nicht erreicht wird, § 16 Abs. 5 Z 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 nicht anzuwenden;
2. § 16 Abs. 5 Z 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 nicht anzuwenden, sofern sich dadurch eine Unterschreitung des Mindestpflegepersonalschlüssels nach § 16 Abs. 4 ergibt.
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