§ 2 Anlagendatenblatt
In Kraft seit 01. Mai 2026
Up-to-date
§ 2 Anlagendatenblatt — Oö. HKDV
(1) Die elektronische Erfassung der gemäß § 49a Abs. 3 Oö. LuftREnTG zu erfassenden Stammdaten erfolgt nach der in der Anlage 1 festgelegten Struktur.
(2) Das in der Anlage 1 festgelegte Muster dient ausschließlich der Strukturierung der elektronischen Datenerfassung.
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